Norm
StGB §5 Abs3 DRechtssatz
Auf der subjektiven Tatseite verlangt Ersatzhehlerei nach § 164 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB, daß das Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) des Hehlers von der Anschaffung der Ersatzsache aus der (hier:) Raubbeute schon im Zeitpunkt des Ansichbringens vorhanden sein muß.Auf der subjektiven Tatseite verlangt Ersatzhehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Fall StGB, daß das Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) des Hehlers von der Anschaffung der Ersatzsache aus der (hier:) Raubbeute schon im Zeitpunkt des Ansichbringens vorhanden sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088876Dokumentnummer
JJR_19890905_OGH0002_0110OS00091_8900000_001