TE OGH 1989/9/5 11Os91/89

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Veröffentlicht am 05.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Georg B*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14.Dezember 1988, GZ 10 Vr 1738/88-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Verteidigers Dr. Schuster, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg B*** von der wider ihn wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 3, Abs. 3, letzter Fall, StGB erhobenen Anklage gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen, am 1.Juli 1988 in Klagenfurt mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wissentlich verschiedene Alkoholika durch Konsumieren an sich gebracht zu haben, die aus dem vom gesondert Verfolgten Karl S*** dem Leopold P*** geraubten, sohin durch eine mit fünf Jahre übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung erlangten Bargeld angeschafft worden waren, wobei ihm die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt waren.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen beobachteten der Angeklagte und Karin K*** in der Nacht zum 1.Juli 1988 im Schillerpark in Klagenfurt, wie Karl S***, der sich zuvor in ihrer Gesellschaft aufgehalten hatte, den Pensionisten Lepold P*** niederschlug und ihm die Brieftasche raubte. K*** und der Angeklagte begaben sich hierauf - ohne den erst später nachfolgenden S*** - zu einem in der Nähe befindlichen Würstelstand, wo sie Bier konsumierten, das von K*** mit eigenem Geld bezahlt, also entgegen dem Anklagevorwurf nicht aus der Raubbeute angeschafft wurde.

Gegen die Begründung dieser dem Freispruch zugrundeliegenden Konstatierung führt die Staatsanwaltschaft aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO zu Recht ins Treffen, daß das Erstgericht damit formal unvereinbare Beweisergebnisse mit Stillschweigen übergangen habe. Karin K*** selbst, die nach den Annahmen des Erstgerichtes für die Bezahlung der Konsumation des Angeklagten aufgekommen sein soll, bekundete nämlich, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, sowohl vor der Polizei (siehe AS 109) wie auch in der Hauptverhandlung (siehe AS 180) - im übrigen auch vor dem Untersuchungsrichter, siehe AS 61 - eine Bezahlung der fraglichen Getränke durch S***, der diese Zahlung selbst im Zug seiner polizeilichen Einvernahme im wesentlichen bestätigte (siehe AS 117). Die Nichtbeachtung dieser, der bekämpften Annahme widerstreitenden Angaben macht die Urteilsbegründung mangelhaft im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes, zumal insoweit von nur "leicht divergierenden Aussagen" im Sinn der Argumentation des jede konkrete Auseinandersetzung mit der aufgezeigten Beweislage unterlassenden Erstgerichtes keine Rede sein kann. Vielmehr betreffen die nicht erörterten Angaben die entscheidende Frage, ob der Angeklagte eine Sache an sich brachte, die aus dem beim Raub erbeuteten Bargeld angeschafft wurde.

Rechtliche Beurteilung

Im Zug der unumgänglichen Verfahrenserneuerung wird das Erstgericht, sollte es zur Feststellung der Bezahlung der fraglichen Konsumation aus der Raubbeute des S*** gelangen, zur subjektiven Tatseite auch noch zu beachten haben, daß das Wissen (§ 5 Abs. 3 StGB) des Angeklagten von der Anschaffung der Ersatzsache aus der Raubbeute schon im Zeitpunkt des Ansichbringens vorhanden sein muß (vgl. Kienapfel BT II2, Rz 192, 194 zu § 164). Ein Schuldspruch laut Anklagevorwurf setzt demnach ein Wissen des Angeklagten spätestens im Zeitpunkt der Konsumation (vgl. Mayerhofer-Rieder, StGB3 EGr 44 zu § 164) voraus, daß das fragliche Getränk entweder schon aus der Raubbeute bezahlt wurde oder daraus bezahlt werde.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Anmerkung

E19142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00091.89.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19890905_OGH0002_0110OS00091_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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