RS OGH 1989/9/6 1Ob607/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1989
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Norm

ABGB §880a B
ZPO §406 Aa

Rechtssatz

Im Prozess kann der Garant die Einwendung der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme einer Garantie auch dann erheben, wenn der Sicherungszweck genau umschrieben ist, die Garantie aber für andere Zwecke in Anspruch genommen wird. Ob dies der Fall ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung 1. Instanz zu beurteilen. Überlegungen, wie die Rechtssache zu beurteilen gewesen wäre, wäre die Verhandlung früher geschlossen worden, sind unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016944

Dokumentnummer

JJR_19890906_OGH0002_0010OB00607_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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