RS OGH 1989/9/6 14Os103/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1989
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Norm

GEG §5
StVG §41 Abs3
  1. GEG § 5 heute
  2. GEG § 5 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 5 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GEG § 5 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. StVG § 41 heute
  2. StVG § 41 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  3. StVG § 41 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  4. StVG § 41 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 41 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das dem Bund gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2 erster Satz GEG zustehende Retentionsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und wenn andererseits die zurückbehaltenen Beträge pfändbar sind. Verwahrte Eigengeldbeträge eines Strafgefangenen genießen nunmehr gemäß § 41 Abs 3 StVG idF StRÄG 1987 Pfändungsschutz bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der bei monatlicher Auszahlung nicht der Pfändung unterliegt, das sind gemäß § 5 Abs 1 Z 1 LPfG in Verbindung mit VBMJ vom 25.02.1988, BGBl 1988/128, seit dem 01.04.1988 3.700,- Schilling. Bis zu diesem Betrag darf das Eigengeld nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (§ 32 Abs 2 StVG) gepfändet werden.Das dem Bund gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz GEG zustehende Retentionsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und wenn andererseits die zurückbehaltenen Beträge pfändbar sind. Verwahrte Eigengeldbeträge eines Strafgefangenen genießen nunmehr gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StVG in der Fassung StRÄG 1987 Pfändungsschutz bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der bei monatlicher Auszahlung nicht der Pfändung unterliegt, das sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LPfG in Verbindung mit VBMJ vom 25.02.1988, BGBl 1988/128, seit dem 01.04.1988 3.700,- Schilling. Bis zu diesem Betrag darf das Eigengeld nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (Paragraph 32, Absatz 2, StVG) gepfändet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059342

Dokumentnummer

JJR_19890906_OGH0002_0140OS00103_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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