Norm
GEG §5Rechtssatz
Das dem Bund gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2 erster Satz GEG zustehende Retentionsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und wenn andererseits die zurückbehaltenen Beträge pfändbar sind. Verwahrte Eigengeldbeträge eines Strafgefangenen genießen nunmehr gemäß § 41 Abs 3 StVG idF StRÄG 1987 Pfändungsschutz bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der bei monatlicher Auszahlung nicht der Pfändung unterliegt, das sind gemäß § 5 Abs 1 Z 1 LPfG in Verbindung mit VBMJ vom 25.02.1988, BGBl 1988/128, seit dem 01.04.1988 3.700,- Schilling. Bis zu diesem Betrag darf das Eigengeld nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (§ 32 Abs 2 StVG) gepfändet werden.Das dem Bund gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz GEG zustehende Retentionsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und wenn andererseits die zurückbehaltenen Beträge pfändbar sind. Verwahrte Eigengeldbeträge eines Strafgefangenen genießen nunmehr gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StVG in der Fassung StRÄG 1987 Pfändungsschutz bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der bei monatlicher Auszahlung nicht der Pfändung unterliegt, das sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LPfG in Verbindung mit VBMJ vom 25.02.1988, BGBl 1988/128, seit dem 01.04.1988 3.700,- Schilling. Bis zu diesem Betrag darf das Eigengeld nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (Paragraph 32, Absatz 2, StVG) gepfändet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059342Dokumentnummer
JJR_19890906_OGH0002_0140OS00103_8900000_001