RS OGH 1989/9/12 5Ob605/89, 8Ob564/90, 6Ob42/03z

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

AußStrG §1 A
AußStrG §1 B3b

Rechtssatz

Über auf dem Gesetz beruhende Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihren ehelichen Vater ist grundsätzlich im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, was nicht nur für Erhöhungsbegehren der Minderjährigen, sondern auch für Herabsetzungsbegehren des Vaters bzw Begehren auf Feststellung des Erlöschens gilt. Dabei besteht kein Unterschied, ob sich das Erhöhungsbegehren des Kindes oder das Begehren des Vaters, seine Unterhaltspflicht herabzusetzen oder für erloschen zu erklären auch oder nur auf einen Zeitraum bezieht, der vor der Antragstellung liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005741

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0050OB00605_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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