Norm
ASVG §500Rechtssatz
Ein Begünstigungswerber, der seinen Anspruch im Sinne des § 502 Abs 4 ASVG nur aus einer Auswanderung (in der Zeit vom 04.03.1933 bis 09.05.1945) aus Gründen des § 500 ableitet, ist nicht verhalten, eine Bescheinigung im Sinne des § 506 Abs 3 beizubringen. Die Verwaltungsbehörde hat vielmehr in einem solchen Fall die Tatsache der eine Begünstigung bewirkenden Auswanderung aus den Gründen des § 500 von Amts wegen zu ermitteln.Ein Begünstigungswerber, der seinen Anspruch im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG nur aus einer Auswanderung (in der Zeit vom 04.03.1933 bis 09.05.1945) aus Gründen des Paragraph 500, ableitet, ist nicht verhalten, eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 506, Absatz 3, beizubringen. Die Verwaltungsbehörde hat vielmehr in einem solchen Fall die Tatsache der eine Begünstigung bewirkenden Auswanderung aus den Gründen des Paragraph 500, von Amts wegen zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085654Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00043_8900000_002