Norm
ASVG §292 Abs4 litdRechtssatz
Unter § 292 Abs 4 lit d ASVG fallen auch Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (§ 13 Z 3 und § 14 Abs 1 Z 2 EKHG und infolge Größenschlusses auch § 1325 ABGB), nicht jedoch Geldrenten, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (§ 13 Z 2 und § 14 Abs 1 Z 1 EKHG und § 1325 ABGB).Unter Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG fallen auch Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (Paragraph 13, Ziffer 3 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG und infolge Größenschlusses auch Paragraph 1325, ABGB), nicht jedoch Geldrenten, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (Paragraph 13, Ziffer 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, EKHG und Paragraph 1325, ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085368Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022