Norm
ASVG §251 Abs4Rechtssatz
Der im § 251 Abs 4 S 2 ASVG der Wortgruppe "Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen" beigesetzte Klammerausdruck "(§ 500)" bedeutet bei Person, die aus den im § 500 angeführten Gründen nicht nur ausgewandert sind, sondern schon vorher in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen auch auf andere Weise (§ 502 Abs 1 bis 3) einen Nachteil erlitten haben, nicht, daß es hinsichtlich der Betragsgrundlage nach § 251 Abs 4 S 2 auf den Durchschnitt der letzten drei Beitragsmonate der Pflichtversicherung bzw Ersatzmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (§ 229 Abs 1) vor dem Kalendermonat, in dem die im § 502 Abs 1 bis 3 bezeichneten schädigenden Ereignisse (zB Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung) eingetreten sind, ankäme. Der erwähnte Klammerausdruck weist vielmehr nur darauf hin, daß der Nachteil durch einen der im § 500 bezeichneten Gründe veranlaßt worden sein muß.Der im Paragraph 251, Absatz 4, S 2 ASVG der Wortgruppe "Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen" beigesetzte Klammerausdruck "(Paragraph 500,)" bedeutet bei Person, die aus den im Paragraph 500, angeführten Gründen nicht nur ausgewandert sind, sondern schon vorher in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen auch auf andere Weise (Paragraph 502, Absatz eins bis 3) einen Nachteil erlitten haben, nicht, daß es hinsichtlich der Betragsgrundlage nach Paragraph 251, Absatz 4, S 2 auf den Durchschnitt der letzten drei Beitragsmonate der Pflichtversicherung bzw Ersatzmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 229, Absatz eins,) vor dem Kalendermonat, in dem die im Paragraph 502, Absatz eins bis 3 bezeichneten schädigenden Ereignisse (zB Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung) eingetreten sind, ankäme. Der erwähnte Klammerausdruck weist vielmehr nur darauf hin, daß der Nachteil durch einen der im Paragraph 500, bezeichneten Gründe veranlaßt worden sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085013Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00043_8900000_001