Norm
IESG §1 Abs2 Z4 litdRechtssatz
Sind Kosten in gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und ungesicherter Ansprüche (Hauptansprüche) entstanden, so sind sie selbst nur soweit gesichert, als sie der Durchsetzung gesicherter Ansprüche (Hauptansprüche) gedient haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076627Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013