Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Galutschek und Thomas Albrecht als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert H*****, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, ***** wegen Insolvenz-Ausfallgeld (426 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2005, GZ 9 Rs 166/04d-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der beklagte Fonds erkannte dem Kläger Verfahrenskosten auf Basis jener Bruttobeträge zu, die dem Kläger im Erkenntnis- und Exekutionsverfahren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zugesprochen wurden, soweit davon gesicherte Ansprüche betroffen waren. Die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihm Kostenersatz nur auf Basis der Nettobemessungsgrundlage gewährt, ist somit unzutreffend. Vielmehr beruht die Differenz zwischen den begehrten und den zuerkannten Verfahrenskosten ausschließlich darauf, dass der Kläger gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber im Gerichtsverfahren auch Ansprüche geltend machte, die - weil außerhalb des Sicherungszeitraumes liegend - im Verfahren nach IESG nicht gesichert waren.
Rechtliche Beurteilung
Dass aber Kosten, die in gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und ungesicherter Ansprüche entstanden, selbst nur so weit gesichert sind, als sie der Durchsetzung gesicherter Ansprüche (Hauptansprüche) gedient haben, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0076627).
Textnummer
E79282European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBS00018.05P.1116.000Im RIS seit
16.12.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011