RS OGH 1989/9/13 9ObA196/89

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Rechtssatz

In einem Feststellungsbegehren über die künftige Haftung einer ungetreuen Kreditsachbearbeiterin für Kreditausfälle sind die Kredite, bezüglich derer die Feststellung der Haftung begehrt wird, genau zu bezeichnen (etwa durch Angabe der Kreditnehmer). Anspruch auf entgangene Darlehenszinsen hat die geschädigte Bank gegenüber der ungetreuen Kreditsachbearbeiterin nur insoweit, als sie wegen Erschöpfung ihrer Kreditgewährungsmöglichkeiten nach dem KWG Anträge kreditwürdiger Darlehenswerber abweisen mußte. (§ 48 ASGG).In einem Feststellungsbegehren über die künftige Haftung einer ungetreuen Kreditsachbearbeiterin für Kreditausfälle sind die Kredite, bezüglich derer die Feststellung der Haftung begehrt wird, genau zu bezeichnen (etwa durch Angabe der Kreditnehmer). Anspruch auf entgangene Darlehenszinsen hat die geschädigte Bank gegenüber der ungetreuen Kreditsachbearbeiterin nur insoweit, als sie wegen Erschöpfung ihrer Kreditgewährungsmöglichkeiten nach dem KWG Anträge kreditwürdiger Darlehenswerber abweisen mußte. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0030501

Dokumentnummer

JJR_19890913_OGH0002_009OBA00196_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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