TE OGH 1989/9/13 9ObA196/89

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***-B***, Wien 1., Schottengasse 6, vertreten durch Dr. Robert Amhof und Dr. Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Christine S***, Haushalt, Wien 9., Währinger Gürtel 110/2/14, vertreten durch Dr. Franz Grois, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,000.000 S sA und Feststellung (Streitwert 100.000 S), Revisionsstreitwert 212.014 S, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.April 1989, GZ 34 Ra 139/88-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.Juni 1988, GZ 4 Cga 1041/86, 4 Cga 1315/87-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.649 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.441,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs3 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht die Parteien nicht mit einer bisher von keiner Partei vorgebrachten Rechtsansicht überrascht. Der Einwand, das Feststellungsinteresse sei mit dem Vorbringen, es hafteten insgesamt 74 - nicht näher bezeichnete - von der Beklagten treuwidrig vergebene Kredite mit einem Gesamtvolumen von 7,394.000 S aus, nicht hinreichend konkretisiert, wurde von der Beklagten bereits mit Schriftsatz, ON 3, erhoben. Da die anwaltlich vertretene klagende Partei diesen berechtigten Einwand nicht zum Anlaß nahm, ihr Vorbringen entsprechend zu ergänzen, kann sie sich auf eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht nicht berufen. Bezüglich des Leistungsbegehrens hat die klagende Partei auf einen, offenbar im Zuge der Erörterung des Sachverständigengutachtens erhobenen Einwand der Beklagten, ein Schaden der klagenden Partei sei nur eingetreten, soweit das verliehene Kapital verlorengegangen sei, mit Schriftsatz ON 31 lediglich erwidert, es sei sehr wohl eine entsprechende Darlehensnachfrage gegeben gewesen; im übrigen sei allgemein bekannt, daß eine Bank Gelder niemals nutzlos liegen lasse. Eine Pflicht des Gerichtes, die anwaltlich vertretene klagende Partei auf die mangelnde Schlüssigkeit ihres ergänzenden Vorbringens hinzuweisen, kann aus § 182 ZPO nicht abgeleitet werden. Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).

Was das Feststellungsbegehren betrifft, ist ergänzend zu bemerken, daß auch in Feststellungsklagen das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis umfänglich genau und zweifelsfrei zu bezeichnen ist; ist ein Feststellungsbegehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen und damit nicht künftige Rechtsstreitigkeiten oder wenigstens künftigen Prozeßaufwand ersparen (vgl. JBl1979, 602). Da weder im Klagevorbringen noch im Feststellungsbegehren die Kredite, bezüglich derer die Feststellung der Haftung der Beklagten begehrt wird, durch Angabe der Namen der Kreditnehmer oder in sonstiger geeigneter Weise bestimmt bezeichnet wurden, hat das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren zu Recht abgewiesen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß sich das (unbestimmte) Feststellungsbegehren nach seinem Wortlaut nicht nur auf die von der Beklagten treuwidrig behandelten Kredite bezog, sodaß bei Stattgebung dieses Begehrens die Beklagte auch mit dem Risiko aus von ihr nicht treuwidrig bearbeiteten Krediten belastet worden wäre.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß die klagende Partei mit ihrem Vorbringen, es habe eine entsprechende Darlehensnachfrage gegeben, keinen Sachverhalt behauptet hat, aus dem sich ein Anspruch auf Ersatz entgangener Darlehenszinsen ableiten ließe. Dies wäre nur dann und insoweit der Fall gewesen, als die klagende Partei unter Einschluß der gegenständlichen Kredite ihre Möglichkeiten zur Kreditgewährung nach den §§ 12 und 22 KWG idF vor der am 1.Jänner 1987 in Kraft getretenen Novelle BGBl.325/1986 (passiv- und aktivseitige Kreditplafondierung) bzw für den Zeitraum ab 1.Jänner 1987 nach den §§ 12 und 14 KWG idF BGBl 325/1986 (Mindestdeckung und Mindestliquidität) unter Bedachtnahme auf die gemäß § 43 NationalbankG vorgeschriebene Mindestreserve soweit ausgeschöpft hätte, daß sie Anträge kreditwürdiger Darlehenswerber ablehnen mußte. Daß die Liquidität der klagenden Partei zu irgendeinem Zeitpunkt seit Gewährung der gegenständlichen Kredite derart angespannt gewesen wäre, hat die für die Höhe des Schadens behauptungs- und beweispflichtige klagende Partei aber - trotz entsprechenden Einwandes der Gegenseite - nicht einmal behauptet. Ebenso wenig hat die klagende Partei mit hinreichender Bestimmtheit - sollte das Vorbringen, es sei allgemein bekannt, daß eine Bank Gelder niemals nutzlos brach liegen lasse, in dieser Hinsicht aufzufassen sein - behauptet, daß sie durch eine anderweitige Veranlassung der gegenständlichen Gelder höhere als die zuerkannten gesetzlichen Zinsen erzielt hätte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00196.89.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19890913_OGH0002_009OBA00196_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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