Norm
ASGG §73Rechtssatz
Sind die Vorinstanzen nicht gemäß § 73 ASGG vorgegangen, sind ihre Entscheidungen gemäß § 477 Abs 1 Z6 ZPO als nichtig aufzuheben und ist die Klage zurückzuweisen.Sind die Vorinstanzen nicht gemäß Paragraph 73, ASGG vorgegangen, sind ihre Entscheidungen gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Z6 ZPO als nichtig aufzuheben und ist die Klage zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024