RS OGH 2024/8/20 9ObS16/89; 9ObS15/89; 9ObS24/89 (9ObS25/89); 10ObS177/90; 10ObS52/91; 10ObS409/90;

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Norm

ASGG §73
ZPO §477 Abs1 Z6 D6

Rechtssatz

Sind die Vorinstanzen nicht gemäß § 73 ASGG vorgegangen, sind ihre Entscheidungen gemäß § 477 Abs 1 Z6 ZPO als nichtig aufzuheben und ist die Klage zurückzuweisen.Sind die Vorinstanzen nicht gemäß Paragraph 73, ASGG vorgegangen, sind ihre Entscheidungen gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Z6 ZPO als nichtig aufzuheben und ist die Klage zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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