RS OGH 2025/5/13 12Os76/89; 14Os23/91; 14Os41/91; 11Os127/92; 15Os72/97; 14Os71/17y; 14Os48/18t; 12O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1989
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB unterscheidet sich von dem des Mordes nach § 75 StGB ausschließlich durch die besondere Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit. Demnach stellt der Totschlag nach § 76 StGB eine privilegierte Form der sonst an sich nach § 75 StGB strafbaren vorsätzlichen Tötung eines Menschen dar und deckt sich somit - von der inneren Tatseite, und zwar der Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit, abgesehen - in jeder Beziehung mit derjenigen des § 75 StGB.Das Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB unterscheidet sich von dem des Mordes nach Paragraph 75, StGB ausschließlich durch die besondere Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit. Demnach stellt der Totschlag nach Paragraph 76, StGB eine privilegierte Form der sonst an sich nach Paragraph 75, StGB strafbaren vorsätzlichen Tötung eines Menschen dar und deckt sich somit - von der inneren Tatseite, und zwar der Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit, abgesehen - in jeder Beziehung mit derjenigen des Paragraph 75, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten