RS OGH 2005/2/4 1Ob659/89, 7Ob335/99m, 9Ob10/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1989
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Norm

AGBKr Pkt4

Rechtssatz

Ein mit Zustimmung des Kontoinhabers und der Bank bestellter Zeichnungsberechtigter kann - unabhängig davon, ob er nun im eigenen oder fremden Namen handelt - über die Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank, nicht aber über dessen Vertragsposition verfügen.

Entscheidungstexte

  • RS0052368">1 Ob 659/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 1 Ob 659/89
    Veröff: SZ 62/153 = JBl 1990,173 = ecolex 1990,18 = ÖBA 1990,136 = RdW 1990,45
  • RS0052368">7 Ob 335/99m
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 335/99m
    Vgl; Beisatz: Ohne Erteilung einer besonderen Befugnis durch den Kontoinhaber kann ein Zeichnungsberechtigter keine Verfügungen über das Konto vornehmen, wenn dieses debitorisch ist oder dadurch debitorisch würde, weil damit keine Verfügung über eine Forderung des Kontoinhabers aus dem Girovertrag vorläge. (T1) Beisatz: Zum Abschluß eines Kreditvertrages für den Kontoinhaber ist der Zeichnungsberechtigte grundsätzlich, dh ohne spezielle Vollmacht, nicht berechtigt. (T2)
  • RS0052368">9 Ob 10/05v
    Entscheidungstext OGH 04.02.2005 9 Ob 10/05v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052368

Dokumentnummer

JJR_19890920_OGH0002_0010OB00659_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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