RS OGH 1989/9/26 4Ob301/89, 4Ob2055/96a, 3Ob215/02t (3Ob321/02f), 3Ob109/04g, 3Ob172/09d, 4Ob158/11f

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Norm

UWG §15

Rechtssatz

Ist die Nichtbeseitigung mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung gleichlautend, dann liegt ein Zuwiderhandeln gegen ein bloß auf Unterlassung und nicht auch auf Beseitigung lautendes Gebot auch dann vor, wenn der Verpflichtete einen den Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Zustand nicht beseitigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079549

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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