RS OGH 2025/9/16 10ObS252/89; 10ObS209/89; 10ObS261/89; 10ObS68/90; 10ObS102/91; 10ObS118/91; 10ObS1

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Norm

ASGG §77 Abs1 Z2 litb

Rechtssatz

Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG ab, so entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen.Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG ab, so entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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