Norm
ASGG §77 Abs1 Z2 litbRechtssatz
Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG ab, so entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen.Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG ab, so entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen.
Entscheidungstexte