TE OGH 1991/10/22 10ObS284/91

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dkfm. Reinhard Keibl (Arbeitgeber) und Erika Hantschel (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. A***** R*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei VERSICHERUNGSANSTALT ÖFFENTLICH BEDIENSTETER (BVA), 1080 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 1991, GZ 34 Rs 41/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Juni 1990, GZ 15 Cgs 707/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 1.543,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 5. 1. 1954 geborene Kläger ist im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport tätig. Am 29. 11. 1989 wurde er zum Leiter der zur Gruppe III/B gehörigen Abteilung III/15 bestellt. Er erhielt das Bestellungsdekret im Rahmen eines vom Präsidium des Bundesministeriums veranstalteten Umtrunkes von der Bundesministerin ausgehändigt. Im genannten Bundesministerium gehört es "zum guten Ton", anläßlich von Beförderungen zu einer kleinen Feier mit Umtrunk zu laden. Der Kläger hatte durch Eintragung in den Aushangkalender für denselben Tag, 14 Uhr alle Bediensteten der Gruppe III/B und deren Leiter zur Feier seiner Beförderung eingeladen und dafür auf eigene Kosten einige Flaschen Sekt besorgt. Der Leiter der Gruppe war mit der Abhaltung der Feier einverstanden und stellte dafür sein Amtszimmer zur Verfügung. Die Gruppe umfaßt rund 15 Bedienstete. Gegen 14 Uhr fanden sich die gerade im Haus befindlichen 5 bis 6 Bediensteten dieser Gruppe im Amtszimmer des Gruppenleiters ein, der auch selbst anwesend war. Es war eine kurze Ansprache und Gratulation des Gruppenleiters mit anschließendem geselligem Beisammensein bei einem Glas Sekt in der Dauer von höchstens einer Stunde geplant. Die Dienstzeit des Klägers hätte gegen

17.30 Uhr geendet. Beim Öffnen der ersten Sektflasche flog dem Kläger der Sektkorken ins rechte Auge und verletzte dieses.

Die beklagte VERSICHERUNGSANSTALT ÖFFENTLICH BEDIENSTETER (BVA) sprach mit Bescheid vom 14. 2. 1990 aus, daß der Vorfall vom 29. 11. 1989 nicht als Dienstunfall anerkannt werde und Leistungen gemäß § 88 B-KUVG nicht gewährt würden. Alkoholkonsum bzw. die Vorbereitung eines solchen, nämlich das Öffnen einer Sektflasche begründe auch dann keine dienstliche Tätigkeit, wenn der Sekt aus Anlaß einer Beförderung getrunken werde und es in der Dienststelle üblich sei, zu diesen Anlässen Kollegen zu einem Umtrunk einzuladen. Vielmehr handle es sich hiebei um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, wodurch der ursächliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als gelöst anzusehen sei.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die von ihm erlittene Verletzung des rechten Auge Folge eines Dienstunfalles sei. Es entspreche einer jahrzehntelangen Usance im Bundesministerium, daß anläßlich von Beförderungen, Auszeichnungen udgl. im Rahmen der Gruppe oder Abteilung eine kleine Feier in der Dienstzeit veranstaltet werde. Schon daraus sei zu ersehen, daß diese Feier im betrieblichen Interesse liege, wozu noch komme, daß auch der Vorgesetzte, nämlich der Gruppenleiter teilgenommen und die Bediensteten in sein Amtszimmer eingeladen habe. Diese Feier sei somit im überwiegenden Interesse des Dienstgebers gelegen und stehe unter Versicherungsschutz.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wiederholte ihren im Bescheid dargelegten Standpunkt.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Unfall stehe nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstleistung. Feiern über Initiative oder Einladung und auf Kosten einzelner Betriebsangehöriger zu privaten (zB Geburtstag, Eheschließung) oder beruflichen Anläßen (zB Beförderung, Pensionierung) lägen typischerweise überwiegend im Interesse des betroffenen Betriebsangehörigen. Sie würden auch dann nicht von übergeordneten betrieblichen Interessen bestimmt, wenn Mitglieder der Betriebsleitung oder Vorgesetzte der Abhaltung zustimmten und daran teilnehmen. Die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen sei der eigenwirtschaftlichen Sphäre zuzuordnen und stehe nicht unter Unfallversicherungsschutz. Im Fall des Klägers habe es sich um die Feier eines Betriebsangehörigen und nicht um eine Betriebsfeier gehandelt. Daran könne der Umstand nichts ändern, daß solche Feiern in der Dienststelle des Klägers üblich seien, erwartet würden und dem sozialen Kontakt unter den Kollegen dienten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. An sich private Tätigkeiten könnten auch dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn in einem gewöhnlich der Privatsphäre dienenden Bereich die betriebliche Sphäre so stark auf das Verhalten des Versicherten einwirke, daß der Privatbereich letztlich in den Hintergrund trete. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit, die Anlaß des Unfalls sei, den Zwecken des Betriebes unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt sei. Dieser bestehe immer dann, wenn der Versicherte nicht eigenwirtschaftliche, sondern in Wahrheit betriebliche Interessen zu fördern beabsichtigte. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in der Entscheidung SSV-NF 4/137 auch das Öffnen einer Sektflasche unter Versicherungsschutz gestellt, doch könne der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht verglichen werden, weil es sich dort um das Zubereiten einer Himbeerbowle im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes handelte. Auch wenn der Gruppenleiter des Klägers sein Amtszimmer zur Veranstaltung der Beförderungsfeier zur Verfügung gestellt habe und kein Zweifel darüber bestehen könne, daß diese Feier auch dem kollegialen Zusammenhalt diente, sei doch nicht zu verkennen, daß der Kläger zur Abhaltung dieser Feier nicht verpflichtet gewesen sei. Die Veranstaltung sei im wesentlichen dazu bestimmt gewesen, private Interessen des Klägers zu fördern; die betrieblichen Interessen seien lediglich Nebenzweck dieser Veranstaltung gewesen und hätten für den vorliegenden Unfall daher lediglich eine Gelegenheitsursache gebildet. Die Feier sei daher nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern oder hilfsweise aufzuheben.

Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber führt aus, daß in seinem Fall der Gruppenleiter, der als Dienstgebervertreter angesehen werden müsse, seine Räumlichkeit zur Abhaltung der Feier zur Verfügung gestellt habe. Solche Beförderungsfeiern stellten eine Usance innerhalb des Ressorts dar und sollten die Betriebsverbundenheit und das Betriebsklima unter den Angehörigen fördern. Im Vordergrund seien eindeutig betriebliche Interessen gestanden. Anlaß der Feier sei ein beruflicher und kein privater Grund gewesen. Auf Grund der herrschenden Gepflogenheiten habe sich der Kläger - um die Beziehungen zu den Mitarbeitern nicht unnötigerweise zu belasten - der Abhaltung einer solchen Feier nicht entziehen können.

Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der erkennende Senat hat wiederholt dargelegt, daß die Teilnahme von Arbeitnehmern an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen insoweit unter Unfallversicherungsschutz steht, als sie ein Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muß aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Sinne des § 175 Abs.1 ASVG (hier des § 90 Abs.1 B-KUVG) soweit gegeben ist, daß noch davon gesprochen werden kann, eine Gemeinschaftsveranstaltung sei noch Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit. Hiefür sind in jedem konkreten Fall eine ganze Reihe von Faktoren in ihrem Zusammenhang und in ihrer ausschlaggebenden Bedeutung als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es muß sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen oder wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben wenigstens den Angehörigen der Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich ist (vgl. Brackmann Handbuch II 72. Nachtrag 482 m, n mwN), offen steht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muß vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Hiefür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder Organes, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die Gewährung arbeitsfreier Zeit wichtiger Anhaltspunkt. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen, so muß dies noch keinen Versicherungsausschluß bedeuten, doch kommt es darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche private

Interessen beteiligt sind (SSV-NF 3/90 =

EvBl. 1990/15 - Betriebsfußballmeisterschaft; SSV-NF 3/138 =

EvBl. 1990/85 - mehrtägiger Betriebsausflug ins Ausland; 10 Ob S 23/91 - Betriebswandertag; 10 Ob S 36/91 - Schitage, jeweils mit Hinweis auf Tomandl SV-System 4. ErgLfg. 285 und Brackmann aaO l bis s).

Ähnliche Kriterien müssen auch bei Prüfung des Unfallversicherungsschutzes von betrieblichen Feiern aus Anlaß etwa von Beförderungen angewendet werden. Die Teilnahme an solchen Feiern ist nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu pflegen. Zusammenkünfte, die der Pflege der Verbundenheit nur der Arbeitnehmer eines Unternehmens untereinander dienen, sind im allgemeinen nicht versichert. Die Veranstaltung muß daher vom Unternehmer gewollt sein. Die betriebliche Zielsetzung muß wesentlich auf die für den Versicherungsschutz maßgebende Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Betriebsangehörigen gerichtet sein. Die Förderung des Kontaktes etwa zwischen den Führungskräften allein genügt nicht, um gesellige Zusammenkünfte der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen, auch geselliges Beisammensein verhältnismäßig weniger Betriebsangehöriger ist keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (vgl. Lauterbach UV3 46. Lfg. 218/3 und 3 a). Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erfordert auch ein gewisses Maß an Planung und Organisation. Fehlt es an der betrieblichen Steuerung der Veranstaltung, so besteht kein Versicherungsschutz. Die Überlassung von Betriebsräumen für eine private Feier von Betriebsangehörigen (zB Einladung eines Betriebsangehörigen zur Feier seines Dienstjubiläums) reicht für sich allein noch nicht aus, um die Veranstaltung als im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehend anzusehen (Lauterbach aaO 218/4 mwN). Versicherungsschutz genießt demnach nur eine "Betriebsveranstaltung", aber nicht eine Veranstaltung einzelner Betriebsangehöriger (Lauterbach aaO 218/5). Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung reicht es etwa auch nicht aus, daß sie dem betrieblichen Interesse dient, Vorgesetzte an ihr teilnehmen und es den Teilnehmern gestattet worden ist, sie während der Dienstzeit abzuhalten. Unabdingbare Voraussetzung ist, daß die Veranstaltung von der Betriebsleitung oder in ihrem Namen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchgeführt oder dies mindestens von ihr gebilligt wird. Bei einer privaten Einladung eines Betriebsangehörigen an seine Kollegen und einige Vorgesetzte, die allein auf die Initiative und die Kosten des Einladenden erfolgt, werden diese Voraussetzungen grundsätzlich auch dann nicht vorliegen, wenn das Zusammensein im Interesse einer guten betrieblichen Zusammenarbeit gelegen haben mag (Podzun Unfallsachbearbeiter 47. Lfg 10 mit Hinweis auf BSG in ZfS 1975, 14).

Ausgehend von diesen Grundsätzen und bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles ist den Vorinstanzen darin beizustimmen, daß die vom Kläger veranstaltete Feier anläßlich seiner Beförderung im kleineren Kreis (Teilnahme von nur 5 bis 6 Mitarbeitern) keine Betriebsfeier im Sinn einer betrieblichen Veranstaltung darstellte und daher nicht unter Unfallversicherungsschutz stand. Daß diese Feier einen beruflichen Anlaß hatte, nämlich die Beförderung, ändert nichts daran, daß sie überwiegend im Interesse des Klägers lag. Daß eine vom Beschäftigten im ausgewählten beschränkten Teilnehmerkreis durchgeführte Beförderungsfeier nicht unter Versicherungsschutz steht, wird auch in der deutschen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (Nachweise bei Brackmann aaO 482 n). Ob der Versicherungsschutz durch eine infolge Öffnen der Sektflasche bewirkte Risikoerhöhung ausgeschlossen wurde, wie die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung ausführt, braucht bei der dargestellten Rechtslage nicht mehr geprüft zu werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 4/19, 4/84 ua).

Anmerkung

E27634

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00284.91.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19911022_OGH0002_010OBS00284_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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