Die Frage der richtigen Gerichtsbesetzung im Sinne des § 37 ASGG ist aufgrund der Angaben in der Klage zu prüfen. (§ 48 ASGG).Die Frage der richtigen Gerichtsbesetzung im Sinne des Paragraph 37, ASGG ist aufgrund der Angaben in der Klage zu prüfen. (Paragraph 48, ASGG).
Einschränkend; Beisatz: Der oben wiedergegebene Grundsatz im Besetzungsverfahren kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen; andernfalls ist auch auf die Behauptungen des Beklagten Bedacht zu nehmen. (T2); Veröff: SZ 72/142
Auch; Beisatz: Der Inhalt des Klagebegehrens und das diesem zu Grunde liegende Vorbringen ist maßgeblich. (T3); Beisatz: Darauf, ob der geltend gemachte Klagsanspruch inhaltlich zu Recht besteht, kommt es nicht an. (T4); Beis wie T2