Norm
ABGB §1491Rechtssatz
Die Meinung, daß der Ablauf von Präklusivfristen im Gegensatz zu Verjährungsfristen von Amts wegen zu beachten sei ist in ihrer generellen Aussage überholt. Nach neuerer Lehre und Judikatur ist für jede Fallfrist zu prüfen, ob die Anwendung dieses Grundsatzes dem Zweck der Fristsetzung und damit dem Willen des Normgebers entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034546Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00195_8900000_003