RS OGH 2002/12/19 9ObA218/89, 9ObA260/92, 8ObA129/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1989
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Norm

ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs3 BIIh
HVG §12
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. HVG Art. 1 § 12 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 12 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. HVG Art. 1 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  4. HVG Art. 1 § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  5. HVG Art. 1 § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. HVG Art. 1 § 12 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. HVG Art. 1 § 12 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Die vollständige Überwälzung der von seinen Dispositionen abhängigen Kosten der Beteiligung des Arbeitgebers an einer Messe und damit die Verlagerung des Unternehmerrisikos auf die dort eingesetzten angestellten Vertreter verstößt auch dann gegen § 879 Abs 3 ABGB, wenn den Angestellten ein fixer Satz der dort erzielten Verkaufserlöse als Spesenpauschale gewährt wird und ihnen die Teilnahme an diesen Messen freigestellt ist.Die vollständige Überwälzung der von seinen Dispositionen abhängigen Kosten der Beteiligung des Arbeitgebers an einer Messe und damit die Verlagerung des Unternehmerrisikos auf die dort eingesetzten angestellten Vertreter verstößt auch dann gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn den Angestellten ein fixer Satz der dort erzielten Verkaufserlöse als Spesenpauschale gewährt wird und ihnen die Teilnahme an diesen Messen freigestellt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0029374">9 ObA 218/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 218/89
    Veröff: RdW 1990,54 = WBl 1990,179 = JBl 1990,395
  • RS0029374">9 ObA 260/92
    Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 260/92
    Auch; Veröff: Arb 11065 = SozArb 1993 H6,7 = DRdA 1994,127 (Reissner)
  • RS0029374">8 ObA 129/02g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 129/02g
    Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über die Überwälzung von Kosten der vom Arbeitgeber installierten Bürogeräte auf die (Versicherungs-)Außendienstmitarbeiter. (T1); Beisatz: Eine derartige Überwälzung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie unter (wenn auch subtilem) Druck erfolgt und wenn die Ausgestaltung der damit verbundenen Vertragspositionen der Beteiligten als auffallende Inäquivalenz beurteilt werden muss. (T2); Beisatz: Dass die Kosten von den Arbeitnehmern beeinflussbar und für sie voraussehbar sind, reicht allein nicht aus, eine unzulässige Überwälzung des Unternehmerrisikos jedenfalls auszuschließen. (T3); Beisatz: Dass den Arbeitnehmern die Privatnutzung der aufgestellten Geräte eröffnet wurde, kann nicht als die Kostenüberwälzung rechtfertigender Vorteil der Arbeitnehmer angesehen werden, wenn sie daran nicht interessiert sind und davon nicht in relevantem Umfang Gebrauch machen. (T4)

Schlagworte

Kosten, Überwälzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029374

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00218_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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