RS OGH 1993/11/24 12Os111/89, 13Os153/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1989
beobachten
merken

Rechtssatz

Der gerichtlich strafbare Tatbestand des § 63 Abs 2 Z 1 LMG 1975 setzt auf der objektiven Tatseite neben einer falschen Bezeichnung des Lebensmittels (im Sinne der Begriffsbestimmung des § 8 lit f LMG 1975) außerdem voraus, daß die Falschbezeichnung zugleich einen Verstoß gegen darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch bestehende Bestimmungen darstellt.Der gerichtlich strafbare Tatbestand des Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 setzt auf der objektiven Tatseite neben einer falschen Bezeichnung des Lebensmittels (im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 8, Litera f, LMG 1975) außerdem voraus, daß die Falschbezeichnung zugleich einen Verstoß gegen darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch bestehende Bestimmungen darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066575

Dokumentnummer

JJR_19890928_OGH0002_0120OS00111_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten