Norm
LMG 1975 §63 Abs2 Z1Rechtssatz
Der gerichtlich strafbare Tatbestand des § 63 Abs 2 Z 1 LMG 1975 setzt auf der objektiven Tatseite neben einer falschen Bezeichnung des Lebensmittels (im Sinne der Begriffsbestimmung des § 8 lit f LMG 1975) außerdem voraus, daß die Falschbezeichnung zugleich einen Verstoß gegen darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch bestehende Bestimmungen darstellt.Der gerichtlich strafbare Tatbestand des Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 setzt auf der objektiven Tatseite neben einer falschen Bezeichnung des Lebensmittels (im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 8, Litera f, LMG 1975) außerdem voraus, daß die Falschbezeichnung zugleich einen Verstoß gegen darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch bestehende Bestimmungen darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066575Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0120OS00111_8900000_001