Norm
MedienG §20 Abs2Rechtssatz
Gegen (stattgebende gleichwie ablehnende) Beschlüsse nach § 20 Abs 2 MedG ist (ebenso wie gegen solche nach § 20 Abs 1 MedG) in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs 2 letzter Satz MedG die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zulässig.Gegen (stattgebende gleichwie ablehnende) Beschlüsse nach Paragraph 20, Absatz 2, MedG ist (ebenso wie gegen solche nach Paragraph 20, Absatz eins, MedG) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz MedG die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067480Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016