TE OGH 1989/10/10 15Os91/89

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Oktober 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Teply als Schriftführer in der Mediensache des Antragstellers Dr. Günther W*** gegen die Antragsgegnerin "S***" Steirische Verlagsanstalt wegen Durchsetzung einer Veröffentlichung gemäß § 20 Abs 1 MedG, AZ 30 E Vr 2523/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 25.Februar 1988, AZ 9 Bs 49/88, ON 32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, und des Vertreters der Antragsgegnerin Dr. Kasamas, jedoch in Abwesenheit des Antragstellers, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren zum AZ 30 E Vr 2523/86 des Landesgerichtes Klagenfurt wurde durch den (unter ON 32 erliegenden) Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 25.Februar 1988, AZ 9 Bs 49/88, das Gesetz in der (auch) für Beschlüsse nach § 20 Abs 2 MedG sinngemäß geltenden Bestimmung des § 18 Abs 2 letzter Satz MedG verletzt.

Text

Gründe:

In der im Spruch bezeichneten Mediensache wurden der Antragsgegnerin beschlußmäßig Geldbußen, die ihr wegen der (vermeintlich) nicht gehörigen Erfüllung eines gerichtlichen Veröffentlichungsauftrags (§ 37 Abs 1 MedG) zu dessen Durchsetzung auferlegt worden waren (§ 20 Abs 1 MedG), gemäß § 20 Abs 2 MedG nachgesehen (ON 23).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wies das Oberlandesgericht Graz als unzulässig zurück; ausgehend von jenen Überlegungen, aus denen der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Verfahren (ON 28) die auf sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs 2 letzter Satz MedG beruhende Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 20 Abs 1 MedG mit Urteil vom 8.September 1987 (MR 1987, 201 = EvBl 1988/44 = RZ 1988/27) bejaht hatte, vertrat es die Auffassung, daß dementgegen die (im Gesetz gleichfalls nicht ausdrücklich vorgesehene) Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 20 Abs 2 MedG aus der zuvor relevierten Verfahrensbestimmung nicht abgeleitet werden könne, weil in § 18 MedG zwar (ebenso wie in § 20 Abs 1 MedG) die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen sei, jedoch keine (der Bestimmung des § 20 Abs 2 MedG entsprechende) Möglichkeit ihrer Nachsicht (ON 32). Dieser Schlußfolgerung vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen; konsequente Fortführung der dem soeben zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Erwägungen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, führt vielmehr sehr wohl zum Ergebnis, daß auch gegen (stattgebende oder ablehnende) Beschlüsse nach § 20 Abs 2 MedG die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zulässig ist.

Denn zum einen gilt das materiellrechtliche Hauptargument für die analoge Geltung des (die Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 18 Abs 1 MedG statuierenden) § 18 Abs 2 letzter Satz MedG auch in Ansehung von Beschlüssen nach § 20 MedG, und zwar die den beiden Arten einer Geldbuße (mit gleichwohl unterschiedlichem Gewicht) innewohnende Rechtsnatur einer (zivilrechtlichen) Entschädigung für erlittene Unbill, gleichermaßen für den Zuspruch (Abs 1) wie für die nachträgliche Aberkennung eines (vorerst zugesprochenen) dahingehenden Anspruchs (Abs 2).

Und zum anderen tritt wohl der in Rede stehende Entschädigungs-Charakter der Geldbuße bei einer solchen nach § 20 MedG in der Regel (Ausnahme: wegen nicht rechtzeitiger Auftragserfüllung) weitgehend hinter deren (auf die Durchsetzung des betreffenden Veröffentlichungsauftrags abzielenden) Pressionseffekt zurück, der mit Rücksicht auf die Antragsbedingtheit und auf die zivilrechtliche Natur des durchzusetzenden Anspruchs jedenfalls eher mit Bestimmungen der EO vergleichbar ist als mit den der amtswegigen Realisierung von Verfahrensvorschriften im öffentlichen Interesse dienenden strafprozessualen Beugemitteln; selbst dieser Pressionseffekt aber ist insofern mit materiellrechtlichen Aspekten verquickt, als auch nach der Erfüllung des Anspruchs (hier: auf Veröffentlichung) von der Vollziehung der zu ihrer Erzwingung verhängten Sanktion (hier: der Geldbuße) anders als nach § 354 EO nicht unter allen Umständen abzusehen ist, sondern nur in berücksichtigungswürdigen Fällen.

Die Rechtsnatur von Geldbußen nach § 20 MedG indiziert demnach die Anfechtbarkeit stattgebender gleichwie ablehnender Entscheidungen sowohl in Ansehung ihrer Auferlegung (Abs 1) als auch in bezug auf ihre Nachsicht (Abs 2).

Im Hinblick darauf, daß die Übernahme einer in der RV 1979 vorgesehen gewesenen Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 20 Abs 1 MedG ins Gesetz bei der Neufassung des Entwurfs im Justizausschuß bloß durch ein offenkundiges Redaktionsversehen unterblieben ist und daß für eine Absicht des Gesetzgebers, insoweit für Beschlüsse nach § 20 Abs 2 MedG eine differente Regelung zu treffen, aus den Materialien keinerlei Anhaltspunkt zu gewinnen ist, erweist sich somit die Annahme als gerechtfertigt, daß auch das Fehlen einer Prozeßvorschrift über die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Nachsichts-Beschlüsse eine planwidrige Gesetzeslücke bedeutet, die beim Verzicht auf das Vorsehen von Beugestrafen als Pressionsmittel (bei sinngemäßer Anwendbarkeit des § 7 StPO) neben der Auferlegung von Geldbußen (§ 24 Abs 1 RV) unter gleichzeitiger Neueinführung der in Rede stehenden Nachsichts-Möglichkeit im Ausschuß (vgl JAB 9) entstanden und gleichfalls durch die analoge Anwendung des § 18 Abs 2 letzter Satz MedG zu schließen ist. Kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er geradezu sinnwidrigerweise zwar die Zuerkennung einer zivilrechtlichen Entschädigung (§ 20 Abs 1 MedG), nicht aber auch deren nachträgliche Aberkennung (§ 20 Abs 2 MedG) der Überprüfbarkeit im Rechtsmittelverfahren unterziehen wollte. Daß der solcherart gebotenen Rechtsanwendung ausdrückliche Bestimmungen oder daraus abzuleitende Vorschriften der (nach §§ 14 Abs 3, 41 Abs 1 MedG subsidiär anzuwendenden) StPO nicht entgegenstehen, wurde in der eingangs relevierten Entscheidung (vom 8. September 1987) bereits dargetan.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung - die im vorliegenden Fall mittlerweile schon dadurch unaktuell geworden ist, daß der vom Antragsteller bekämpfte Nachsichts-Beschluß (ON 23) aus Anlaß der Beseitigung der ihm zugrunde gelegenen Geldbußen-Zuerkennung mit einem weiteren Urteil des Obersten Gerichtshofes (vom 8. November 1988, 15 Os 139,140/88) ebenfalls der Aufhebung verfiel (ON 33) - wie im Spruch festzustellen.

Anmerkung

E18633

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00091.89.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19891010_OGH0002_0150OS00091_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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