RS OGH 1989/10/11 1Ob18/89, 1Ob10/92, 1Ob34/95, 1Ob33/95, 1Ob129/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1989
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Norm

AHG §1 Ca
AHG §11

Rechtssatz

Wird ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil im Anlassfall der VfGH die dem Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift als verfassungswidrig aufhob, begründet dies allein noch keinen Amtshaftungsanspruch; die Organe hatten auch das verfassungswidrige Gesetz anzuwenden. Das Amtshaftungsgericht hat aber unter Ausschluss des § 11 AHG von sich aus zu prüfen, ob das Verhalten des Organs schuldhaft erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 18/89
    Veröff: SZ 62/162 = JBl 1990,382
  • 1 Ob 10/92
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 10/92
    Auch; nur: Wird ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil im Anlassfall der VfGH die dem Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift als verfassungswidrig aufhob, begründet dies allein noch keinen Amtshaftungsanspruch; die Organe hatten auch das verfassungswidrige Gesetz anzuwenden. (T1)
  • 1 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 34/95
    Vgl; nur T1; Beisatz: Aus der Vollziehung eines geltenden, wenngleich verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde kann ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden. (T2)
  • 1 Ob 33/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 33/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 129/09s
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 129/09s
    nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049905

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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