RS OGH 1989/10/12 12Os90/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1989
beobachten
merken

Norm

EO allg
StGB §302

Rechtssatz

Da das Exekutionsverfahren hinsichtlich der anzuwendenden Exekutionsmittel entscheidend vom Willen des betreibenden Gläubigers bestimmt wird, besteht auch das konkrete staatliche Recht, das im Rahmen der Exekutionsführung gewahrt werden muß, in der gesetzmäßigen Anwendung jenes Exekutionsmittels, das der betreibende Gläubiger wünscht und auf dessen Anwendung er einen Rechtsanspruch hat. Dieses konkrete staatliche Recht wird dann beeinträchtigt, wenn etwa ein (von der Exekution selbst betroffener Gerichtsbeamter) Beamter auf rechtswidrige Weise die Exekutionsführung und damit die Befriedigung des betreibenden Gläubigers vereitelt oder solange hinauszögert, daß von einer Verletzung von Gläubigerinteressen und damit auch von einer Vereitelung der der Durchsetzung eben dieser Interessen dienenden staatlichen Maßnahmen gesprochen werden müßte, nicht aber schon durch dessen Bemühen, vor der Erteilung der richterlichen Exekutionsbewilligung jene Zeit - etwa vierundzwanzig Stunden zu gewinnen, die es ihm ermöglichen würde, die betreibende Partei über deren Rechtsvertreter zu einer freiwilligen Abstandnahme von einer Exekutionsführung auch durch Fahrnispfändung zu bewegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0000005

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten