TE OGH 1989/10/12 12Os90/89

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut H*** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut H*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18.Mai 1989, GZ 10 b Vr 40/89-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Schwarz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Helmut H*** wird von der Anklage, er habe am 2.Jänner 1989 in Allentsteig als Beamter des Bezirksgerichtes Allentsteig mit dem Vorsatz, dadurch den Staat und auch die betreibende Partei "W*** S*** von 1842" in ihren konkreten Rechten auf Erledigung von Pfändungsanträgen der Geschäftsordnung und der Exekutionsordnung gemäß zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich in diesem Fall Registrierung des Pfändungsantrages sowie unverzügliche Vorlage an den zur Entscheidung befugten Richter des Bezirksgerichtes Allentsteig, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er den Antrag der betreibenden Partei zurückstellte, und er habe hiedurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit seiner (nicht ausgeführten) Berufung wird der Angeklagte hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Der jetzt 36-jährige Beamte Helmut H*** wurde - gegenüber der Anklageschrift (siehe oben) insofern modifiziert, als nur der Staat als an seinen Rechten geschädigt angesehen wurde - des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die von ihm dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Ergebnis begründet. Der Tatbestand des Verbrechens nach § 302 StGB setzt in subjektiver Hinsicht den wissentlichen Mißbrauch einer Amtsbefugnis und darüber hinaus den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters voraus, einen anderen - der auch der Staat sein kann - an seinen Rechten zu schädigen. Eine Schädigung des Staates ist aber nicht schon in der Verletzung eines allgemeinen staatlichen Aufsichtsrechtes oder bloßer interner Dienstvorschriften zu erblicken, wenn hiedurch kein dahinterstehender gesetzlicher Zweck in einem konkreten Fall gefährdet wird. Vielmehr kann im allgemeinen von einem Schaden an konkreten Rechten nur dann gesprochen werden, wenn der Tätervorsatz auf die Vereitelung einer bestimmten Maßnahme und des mit ihr verbundenen Zweckes gerichtet ist, den der Staat mit der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will (siehe Leukauf-Steininger2, RN 32 zu § 302 StGB). Der Rechtsmeinung des Erstgerichtes zuwider trafen - abgesehen von einer eingetretenen oder drohenden Schädigung als solcher - jedenfalls die für den Schädigungsvorsatz des Angeklagten darnach zu fordernden Voraussetzungen vorliegend nicht zu. Hat er doch den Urteilskonstatierungen zufolge (S 63 ff) einen am 2.Jänner 1989 beim Bezirksgericht Allentsteig eingelangten, ihn selbst betreffenden Exekutionsantrag einer Sparkasse, in dem die Pfändung von Fahrnissen und Dienstbezügen begehrt wurde, nicht sofort in das Exekutionsregister eingetragen und dem zuständigen Richter nicht bei nächster Gelegenheit vorgelegt, sondern - weil er die Fahrnisexekution wegen des damit verbundenen Aufsehens vermeiden wollte - den Antrag nach vorheriger telefonischer Kontaktnahme mit dem Vertreter der betreibenden Partei jenem noch am 3.Jänner 1989 zwecks Korrektur im gewünschten Sinne übergeben, worauf der verbleibende Antrag auf Gehaltspfändung vom Rechtsanwalt per Post wieder zum Bezirksgericht Allentsteig gesandt wurde. Geht man nun - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - davon aus, daß das Exekutionsverfahren hinsichtlich der anzuwendenden Exekutionsmittel entscheidend vom Willen des betreibenden Gläubigers bestimmt wird und daß demnach das konkrete staatliche Recht, das im Rahmen der Exekutionsführung gewahrt werden muß, in der gesetzmäßigen Anwendung jenes Exekutionsmittels besteht, das der betreibende Gläubiger wünscht und auf dessen Anwendung er einen Rechtsanspruch hat, dann gewähren die getroffenen Konstatierungen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte die vom betreibenden Gläubiger zunächst beantragte Fahrnis- und Gehaltspfändung zum Schaden des betreibenden Gläubigers vereiteln oder auch nur maßgebend verzögern wollte. Sein Bestreben war vielmehr ersichtlich einzig und allein darauf gerichtet, vor der Erteilung der richterlichen Exekutionsbewilligung jene Zeit - etwa 24 Stunden - zu gewinnen, die es ihm ermöglichen würde, die betreibende Partei über deren Rechtsvertreter zu einer freiwilligen Abstandnahme von einer Exekutionsführung auch durch Fahrnispfändung zu bewegen, was er - wie sich zeigte - schließlich auch erreichen konnte. Dem Vertreter der betreibenden Partei wäre es freigestanden, das Ansuchen des Angeklagten abzulehnen; nichts spricht dafür, daß der Angeklagte diesfalls dann etwa auf rechtswidrige Weise die Exekutionsführung und damit die Befriedigung des betreibenden Gläubigers vereitelt oder solange hinausgezögert hätte, daß von einer Verletzung von Gläubigerinteressen und damit auch von einer Vereitelung der der Durchsetzung eben dieser Interessen dienenden staatlichen Maßnahmen hätte gesprochen werden können. Vielmehr weist nichts darauf hin, daß dann der in der ursprünglichen Form belassene Exekutionsantrag nach Eintragung in das inzwischen angelegte Exekutionsregister - ein solches war am 2.Jänner 1989, dem ersten Werktag des neuen Jahres, noch nicht vorhanden - bereits am 4. Jänner 1989 dem Exekutionsrichter nicht zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorgelegt worden wäre. Daß sich der Angeklagte nicht genau an die Geschäftsordnung über die Registereintragung und die Vorlage an den zuständigen Richter (siehe insbesondere §§ 108 Abs. 2 und 361 Abs. 2 Geo) gehalten hat, vermag daran nichts zu ändern.

Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß auch eine Schädigung der betreibenden Partei durch eine allfällige Rangverschlechterung nicht zu befürchten war, weil nach der Aktenlage keine weiteren Exekutionen oder auch nur gerichtlich geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche eines Dritten gegen den Angeklagten bestanden. Schließlich liegt - mangels der Voraussetzungen - auch kein Amtsmißbrauch darin, daß der Angeklagte ersichtlich nur dank seiner Amtsstellung so prompt von dem gegen ihn gestellten Exekutionsantrag erfuhr, daß er sich mit einer an sich nicht unerlaubten Bitte um freiwilliges Entgegenkommen an den Vertreter der betreibenden Partei wenden und ein solches noch vor der Exekutionsbewilligung erreichen konnte. Andererseits war der Gläubigervertreter zweifellos berechtigt, vom Gericht - wenn auch über den Angeklagten - die sofortige vorläufige Rückstellung seines Antrages zur Vornahme von Modifikationen zu begehren. Da es nach dem Gesagten jedenfalls an dem (sei es auch nur bedingten) Tätervorsatz fehlte, der auf die Vereitelung jenes bestimmten Zweckes gerichtet gewesen wäre, den der Staat mit der Erlassung von Vorschriften für eine effiziente Exekutionsführung im Interesse der Gläubiger erreichen wollte, ist ein essentielles (subjektives) Tatbestandsmerkmal des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB hier nicht verwirklicht worden. Es war daher in Stattgebung der solcherart begründeten Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil zu kassieren und, sogleich in der Sache selbst erkennend, ein Freispruch zu fällen.

Mit seiner (nicht ausgeführten) Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E18972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00090.89.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19891012_OGH0002_0120OS00090_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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