Norm
ABGB §1296Rechtssatz
Kann von zwei möglichen Versionen des Herganges des haftungsbegründenden Vorfalles keine ausgeschlossen werden, haftet der Beklagte nur dann, wenn ihn in beiden Fällen ein Schuldvorwurf trifft. Er hat dann für den minderen, mindestens erwiesenen Verschuldensgrad einzustehen (Arbeitsunfall an einer Presse, die auf Zuruf des Arbeitskollegen auszulösen war). Zum Verschulden eines Hilfsarbeiters, der nach Anweisungen seiner Vorgesetzten handelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026146Dokumentnummer
JJR_19891018_OGH0002_009OBA00265_8900000_001