RS OGH 2016/6/27 7Ob681/89, 2Ob83/98i, 9Ob64/03g, 2Ob97/06p, 6Ob186/08h, 6Ob99/11v, 6Ob98/16d

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Veröffentlicht am 19.10.1989
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Rechtssatz

Der Gesellschafter, der gemäß § 42 Abs 5 GmbHG dem nach § 42 Abs 1 GmbHG geführten Prozess auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitritt, ist Nebenintervenient im Sinne des § 20 ZPO. Ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel darf die Gesellschaft nicht gegen seinen Willen zurückziehen.Der Gesellschafter, der gemäß Paragraph 42, Absatz 5, GmbHG dem nach Paragraph 42, Absatz eins, GmbHG geführten Prozess auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitritt, ist Nebenintervenient im Sinne des Paragraph 20, ZPO. Ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel darf die Gesellschaft nicht gegen seinen Willen zurückziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036021

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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