Norm
GmbHG §42 Abs5Rechtssatz
Der Gesellschafter, der gemäß § 42 Abs 5 GmbHG dem nach § 42 Abs 1 GmbHG geführten Prozess auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitritt, ist Nebenintervenient im Sinne des § 20 ZPO. Ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel darf die Gesellschaft nicht gegen seinen Willen zurückziehen.Der Gesellschafter, der gemäß Paragraph 42, Absatz 5, GmbHG dem nach Paragraph 42, Absatz eins, GmbHG geführten Prozess auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitritt, ist Nebenintervenient im Sinne des Paragraph 20, ZPO. Ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel darf die Gesellschaft nicht gegen seinen Willen zurückziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016