TE OGH 2016/6/27 6Ob98/16d

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Veröffentlicht am 27.06.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** K*****, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Martin Kirnbauer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** GmbH, *****, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. H***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei Dr. Matthias Schmidt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Universitätsring 12, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D***** GmbH, *****, über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3. Juni 2015, GZ 1 R 70/15p-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 6. Februar 2015, GZ 5 C 756/13g-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Erstbeklagte hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, IO bezeichneten Streitigkeiten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden.

Im vorliegenden Fall wurde über die erstbeklagte Partei mit Beschluss des Handelsgerichts Wien am 12. 6. 2015 das Konkursverfahren eröffnet. Über die Nebenintervenientin wurde bereits mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. März 2014 der Konkurs eröffnet.

Der Nebenintervenient einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG ist streitgenössischer Nebenintervenient (RIS-Justiz RS0036021; Enzinger in Wiener Kommentar GmbHG § 42 Rz 18 mwN).Der Nebenintervenient einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nach Paragraph 41, GmbHG ist streitgenössischer Nebenintervenient (RIS-Justiz RS0036021; Enzinger in Wiener Kommentar GmbHG Paragraph 42, Rz 18 mwN).

Ein Verfahren auf Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses einer GmbH ist hier ein Masseprozess, der von der Unterbrechungswirkung des § 7 IO erfasst wird (vgl Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 6 KO Rz 4). Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung 6 Ob 44/14k, die die Bestellung eines Liquidators für die nunmehrige Nebenintervenientin betraf. Die Bestellung eines Liquidators hat aber ebenso wie die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers als bloß gesellschaftsinterne Maßnahme keinen Einfluss auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft (SZ 67/168; Schubert aaO).Ein Verfahren auf Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses einer GmbH ist hier ein Masseprozess, der von der Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, IO erfasst wird vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 6, KO Rz 4). Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung 6 Ob 44/14k, die die Bestellung eines Liquidators für die nunmehrige Nebenintervenientin betraf. Die Bestellung eines Liquidators hat aber ebenso wie die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers als bloß gesellschaftsinterne Maßnahme keinen Einfluss auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft (SZ 67/168; Schubert aaO).

Die Unterbrechung nach § 7 IO tritt kraft Gesetzes in jedem Verfahrensstadium, auch im Rechtsmittelverfahren, ein (Schubert aaO § 7 Rz 30 mwN).Die Unterbrechung nach Paragraph 7, IO tritt kraft Gesetzes in jedem Verfahrensstadium, auch im Rechtsmittelverfahren, ein (Schubert aaO Paragraph 7, Rz 30 mwN).

Zur Aufnahme des Verfahrens sind nach § 7 Abs 2 IO der Masseverwalter, der Streitgenosse des Gemeinschuldners und der Gegner berechtigt. In der bloßen Erhebung eines Rechtsmittels oder in der Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung kann ein Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht erblickt werden, weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen nicht kennt (Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 §§ 164–166 Rz 4; Schubert aaO § 7 KO Rz 44; SZ 44/63 ua).Zur Aufnahme des Verfahrens sind nach Paragraph 7, Absatz 2, IO der Masseverwalter, der Streitgenosse des Gemeinschuldners und der Gegner berechtigt. In der bloßen Erhebung eines Rechtsmittels oder in der Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung kann ein Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht erblickt werden, weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen nicht kennt (Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 Paragraphen 164 –, 166, Rz 4; Schubert aaO Paragraph 7, KO Rz 44; SZ 44/63 ua).

Während des unterbrochenen Verfahrens sind Prozesshandlungen unzulässig, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0105681; Schubert in Konecny/Schubert § 7 KO Rz 39).Während des unterbrochenen Verfahrens sind Prozesshandlungen unzulässig, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0105681; Schubert in Konecny/Schubert Paragraph 7, KO Rz 39).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wegen Konkurseröffnung nicht hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wegen Konkurseröffnung nicht hingewiesen.

Schlagworte

Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht

Textnummer

E115106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00098.16D.0627.000

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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