Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
Zu den im § 9 Abs 1 RAO genannten Angriffsmitteln und Verteidigungsmitteln gehört grundsätzlich auch die Erstattung von Strafanzeigen. Ob diese im Einzelfall gerechtfertigt sind, richtet sich nach der dem Anwalt erteilten Information. Lediglich dann, wenn die Information durch die eigene Partei offensichtlich bedenklich ist, hat der Rechtsanwalt diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu überprüfen. Zur Abführung eines regelrechten Beweisverfahrens ist er aber keinesfalls verpflichtet, zumal ihm auch die rechtlichen Möglichkeiten zB zur Zeugeneinvernahme nicht verfügbar sind. Allein die Bestreitung der Richtigkeit der Information durch die Gegenseite verpflichtet noch nicht zu umfangreichen Erhebungen vor Anrufung des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072218Dokumentnummer
JJR_19891023_OGH0002_000BKD00084_8900000_001