Norm
ASVG §273Rechtssatz
Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. Eine Tätigkeit als Arbeiter hat daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach § 273 ASVG außer Betracht zu bleiben (vgl SSV-NF 2/73).Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde. Eine Tätigkeit als Arbeiter hat daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 273, ASVG außer Betracht zu bleiben vergleiche SSV-NF 2/73).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084837Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025