Norm
ASVG §210Rechtssatz
Es ist trotz der "imperativen Anordnung" in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 210 ASVG, § 108 B-KUVG) nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Grundsätze des Verfahrensrechtes und hier im besonderen jenen des § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, für den Bereich der Unfallversicherung außer Kraft setzen wollte; eine Gesamtrente ist daher nur dann zu bilden, wenn dies Gegenstand des Verfahrens war. (gegen SSV 21/93; vgl auch SVSlg 21676).Es ist trotz der "imperativen Anordnung" in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 210, ASVG, Paragraph 108, B-KUVG) nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Grundsätze des Verfahrensrechtes und hier im besonderen jenen des Paragraph 405, ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, für den Bereich der Unfallversicherung außer Kraft setzen wollte; eine Gesamtrente ist daher nur dann zu bilden, wenn dies Gegenstand des Verfahrens war. (gegen SSV 21/93; vergleiche auch SVSlg 21676).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084343Dokumentnummer
JJR_19891024_OGH0002_010OBS00309_8900000_001