RS OGH 1989/10/24 10ObS309/89, 10ObS260/90, 10ObS115/95 (10ObS116/95)

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Norm

ASVG §210
B-KUVG §108 Abs5

Rechtssatz

Es ist trotz der "imperativen Anordnung" in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 210 ASVG, § 108 B-KUVG) nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Grundsätze des Verfahrensrechtes und hier im besonderen jenen des § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, für den Bereich der Unfallversicherung außer Kraft setzen wollte; eine Gesamtrente ist daher nur dann zu bilden, wenn dies Gegenstand des Verfahrens war. (gegen SSV 21/93; vgl auch SVSlg 21676).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084343

Dokumentnummer

JJR_19891024_OGH0002_010OBS00309_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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