RS OGH 2025/9/24 5Ob93/89; 5Ob113/95; 5Ob103/99d; 5Ob98/01z; 5Ob79/22m; 5Ob220/22x; 5Ob160/22y; 10Ob

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Veröffentlicht am 31.10.1989
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Rechtssatz

§ 24 WEG erklärt nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Aufhebungen und Beschränkungen der einem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer nach dem WEG zustehenden Nutzungsrecht und Verfügungsrecht für unwirksam.Paragraph 24, WEG erklärt nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Aufhebungen und Beschränkungen der einem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer nach dem WEG zustehenden Nutzungsrecht und Verfügungsrecht für unwirksam.

Entscheidungstexte

  • RS0075734">5 Ob 93/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 93/89
  • RS0075734">5 Ob 113/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 113/95
    Beisatz: Darunter fällt zweifellos eine Vereinbarung, durch die von vornherein entgegen der Definition des Wohnungseigentums in § 1 Abs 1 WEG 1975 und entgegen dem Verbot nach § 1 Abs 4 WEG 1975 ein durch die Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer beschränktes Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers dadurch geschaffen werden soll, daß eine Räumlichkeit vorhanden ist, an der gleichzeitig ein ausschließliches Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers und wegen des Charakters dieses Raumes als allgemeiner Teil der Liegenschaft ein Nutzungsrecht aller anderen Miteigentümer bestehen soll. Ein und derselbe Raum kann jedoch nicht allgemeiner Teil der Liegenschaft sein und gleichzeitig im Wohnungseigentum stehen. (T1)
    Anm: Veröff: SZ 69/68
  • RS0075734">5 Ob 103/99d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 103/99d
  • RS0075734">5 Ob 98/01z
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z
  • RS0075734">5 Ob 79/22m
    Entscheidungstext OGH 19.07.2022 5 Ob 79/22m
  • RS0075734">5 Ob 220/22x
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 220/22x
  • RS0075734">5 Ob 160/22y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 5 Ob 160/22y
  • RS0075734">10 Ob 25/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 10 Ob 25/23h
    Beisatz: Hier: Vorkaufsrecht einer Stadtgemeinde, das unbefristet für alle Arten der Veräußerung gelten soll. (T2)
    Beisatz: Ob eine Vereinbarung nach der Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG oder einer der Fallgruppen des § 38 Abs 1 WEG rechtsunwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T3)
  • RS0075734">5 Ob 15/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 15/24b
    vgl
  • RS0075734">3 Ob 218/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 218/24s
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075734

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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