RS OGH 1989/11/7 4Ob599/89

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

ABGB §176a

Rechtssatz

§ 176 a ABGB idF des KindRÄG ermöglicht - wenngleich es nunmehr keine gerichtliche Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung mehr gibt - Obsorgeentscheidungen und Maßnahmen über die Unterbringung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten. Eine vom Pflegschaftsgericht nach § 176 a ABGB zu bewilligende Maßnahme liegt nämlich auch dann vor, wenn der Antrag eines Erziehungsberechtigten, ihm das Kind unter Aufhebung einer entgegenstehenden Maßnahme wieder in die Obsorge zu übergeben, mangels der Voraussetzungen hiefür abgewiesen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0048719

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0040OB00599_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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