Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Durch das gerichtliche Verbot soll der durch eine Gesetzesverletzung erlangte Wettbewerbsvorsprung zunichte gemacht werden; dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben (ÖBl 1971,155); erklärt nun ein Dritter, dem dieses Verbot bekannt ist, er werde all das erfüllen, was der Wettbewerber (hier: Zeitung) - rechtswidrigerweise - zugesagt (Zugabe) hat, dann unterläuft er damit den Zweck des gerichtlichen Verbotes und ermöglicht damit im Interesse des Wettbewerbers dessen Umgehung. Ein solches Verhalten verstößt aber gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG).Durch das gerichtliche Verbot soll der durch eine Gesetzesverletzung erlangte Wettbewerbsvorsprung zunichte gemacht werden; dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben (ÖBl 1971,155); erklärt nun ein Dritter, dem dieses Verbot bekannt ist, er werde all das erfüllen, was der Wettbewerber (hier: Zeitung) - rechtswidrigerweise - zugesagt (Zugabe) hat, dann unterläuft er damit den Zweck des gerichtlichen Verbotes und ermöglicht damit im Interesse des Wettbewerbers dessen Umgehung. Ein solches Verhalten verstößt aber gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015