RS OGH 2015/8/11 4Ob127/89, 4Ob160/89, 4Ob5/90, 4Ob287/98d, 4Ob216/11k, 4Ob247/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

UWG §1 C2
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Durch das gerichtliche Verbot soll der durch eine Gesetzesverletzung erlangte Wettbewerbsvorsprung zunichte gemacht werden; dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben (ÖBl 1971,155); erklärt nun ein Dritter, dem dieses Verbot bekannt ist, er werde all das erfüllen, was der Wettbewerber (hier: Zeitung) - rechtswidrigerweise - zugesagt (Zugabe) hat, dann unterläuft er damit den Zweck des gerichtlichen Verbotes und ermöglicht damit im Interesse des Wettbewerbers dessen Umgehung. Ein solches Verhalten verstößt aber gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG).Durch das gerichtliche Verbot soll der durch eine Gesetzesverletzung erlangte Wettbewerbsvorsprung zunichte gemacht werden; dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben (ÖBl 1971,155); erklärt nun ein Dritter, dem dieses Verbot bekannt ist, er werde all das erfüllen, was der Wettbewerber (hier: Zeitung) - rechtswidrigerweise - zugesagt (Zugabe) hat, dann unterläuft er damit den Zweck des gerichtlichen Verbotes und ermöglicht damit im Interesse des Wettbewerbers dessen Umgehung. Ein solches Verhalten verstößt aber gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077809

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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