Norm
ASGG §86Rechtssatz
Die Rechtsprechung, wonach bei der Entscheidung von dem bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz "aufzubuchenden" Gesundheitszustand auszugehen sein, wurde im § 86 ASGG festgeschrieben.Die Rechtsprechung, wonach bei der Entscheidung von dem bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz "aufzubuchenden" Gesundheitszustand auszugehen sein, wurde im Paragraph 86, ASGG festgeschrieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025