Rechtssatz
Die Hilflosigkeit eines achteinhalb Monate alten Kleinkindes ergibt sich schon aus dessen Alter; ist es doch um überleben zu können, zur Gänze auf die Hilfe anderer, im Regelfall seiner Eltern, denen insoweit eine Garantenstellung im Sinne des § 2 StGB zukommt, angewiesen.Die Hilflosigkeit eines achteinhalb Monate alten Kleinkindes ergibt sich schon aus dessen Alter; ist es doch um überleben zu können, zur Gänze auf die Hilfe anderer, im Regelfall seiner Eltern, denen insoweit eine Garantenstellung im Sinne des Paragraph 2, StGB zukommt, angewiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089110Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_0140OS00105_8900000_002