RS OGH 2020/7/10 14Os105/89, 15Os52/20s

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Rechtssatz

Der Tatbestand nach § 82 Abs 1 StGB erfordert ein in einem aktiven Tun gelegenes Verhalten, weshalb er durch bloßes Unterlassen nicht verwirklicht werden kann.Der Tatbestand nach Paragraph 82, Absatz eins, StGB erfordert ein in einem aktiven Tun gelegenes Verhalten, weshalb er durch bloßes Unterlassen nicht verwirklicht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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