Rechtssatz
Der Tatbestand nach § 82 Abs 1 StGB erfordert ein in einem aktiven Tun gelegenes Verhalten, weshalb er durch bloßes Unterlassen nicht verwirklicht werden kann.Der Tatbestand nach Paragraph 82, Absatz eins, StGB erfordert ein in einem aktiven Tun gelegenes Verhalten, weshalb er durch bloßes Unterlassen nicht verwirklicht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092317Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020