RS OGH 1989/11/9 13Os142/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1989
beobachten
merken

Norm

StPO §49 Abs2 Z2
StPO §49 Abs2 Z3

Rechtssatz

Die These, daß die Rechtsmittelbefugnis des Subsidiaranklägers in bezirksgerichtlichen Verfahren derjenigen des Privatanklägers gleichzusetzen sei, würde ein im Grund des Art 7 Abs 1 B-VG bedenkliches Ungleichgewicht schaffen: Im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Einzelrichterverfahren beim Gerichtshof (§ 489 Abs 1 StPO) hätte der Subsidiarankläger die volle Rechtsmittelbefugnis des Anklägers (§ 465 Abs 3, erster Halbsatz, StPO), in dem (noch dazu die gravierenderen Strafsachen betreffenden) kollegialgerichtlichen Verfahren hätte er nur die durch § 49 Abs 2 Z 3 StPO massiv eingeschränkte Rechtsmittellegitimation. Will man freilich, wie vielfach postuliert, die Subsidiaranklage als Korrektiv unberechtigter Einstellungserklärungen und Rückstrittserklärungen der Staatsanwaltschaft ausgestalten, so drängt sich allerdings das eingangs bezeichnete rechtspolitische Anliegen förmlich auf. Indes müßte, um die dem entgegenstehenden kategorischen Hindernisse des § 49 Abs 2 Z 2 und 3 StPO zu beseitigen, der Gesetzgeber tätig werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097178

Dokumentnummer

JJR_19891109_OGH0002_0130OS00142_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten