RS OGH 1989/11/15 3Ob106/89, 3Ob1023/92

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Norm

EO §354 IA

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich eine zunächst gewählte Vorgangsweise als nicht zielführend erweist, enthebt den Verpflichteten noch keineswegs der ihm auferlegten Verpflichtung. Er muß vielmehr alles in seiner Macht stehende unternehmen, um den Exekutionstitel zu erfüllen, und kann hiezu durch wiederholte Beugestrafen gezwungen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 106/89
  • 3 Ob 1023/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 1023/92
    Auch; nur: Er muß vielmehr alles in seiner Macht stehendeunternehmen, um den Exekutionstitel zu erfüllen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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