Norm
EO §83 Abs1Rechtssatz
Der Versagungsgrund nach Art 2 Z 2a Österreichisch-deutscher Vollstreckungsvertrag kann wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes nur mittels Widerspruchs nach § 83 EO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002458Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008