RS OGH 1989/11/16 12Os108/89

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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Rechtssatz

Dort, wo das Gesetz Wissentlichkeit oder Absicht voraussetzt (§ 5 Abs 2 und 3 StGB), ist hinsichtlich der dadurch betroffenen Umstände § 9 StGB nicht anwendbar.Dort, wo das Gesetz Wissentlichkeit oder Absicht voraussetzt (Paragraph 5, Absatz 2 und 3 StGB), ist hinsichtlich der dadurch betroffenen Umstände Paragraph 9, StGB nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089327

Dokumentnummer

JJR_19891116_OGH0002_0120OS00108_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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