Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Beim Zusammentreffen einer gewerbsmäßigen mit einer nicht qualifizierten Hinterziehung von Eingangsabgaben hat der Täter nur ein einziges, zum Teil nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG qulifiziertes Finanzvergehen nach § 35 Abs 2 FinStrG (als durch die Zusammenrechnungsvorschrift nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG selbst dann, wenn diese im konkreten Fall nicht aktuell ist, rechtlich verknüpfte Subsumtionseinheit) zu verantworten.Beim Zusammentreffen einer gewerbsmäßigen mit einer nicht qualifizierten Hinterziehung von Eingangsabgaben hat der Täter nur ein einziges, zum Teil nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG qulifiziertes Finanzvergehen nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG (als durch die Zusammenrechnungsvorschrift nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG selbst dann, wenn diese im konkreten Fall nicht aktuell ist, rechtlich verknüpfte Subsumtionseinheit) zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086538Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00117_8900000_001