RS OGH 2009/8/19 15Os133/89, 15Os89/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1989
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Norm

StGB §40
StPO §281 Abs1 Z11 Fall1
§290 Abs2 B
StPO §293 Abs3
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen der § 293 Abs 3, § 293 Abs 2 StPO ist es dem Erstgericht in einem zweiten Verfahrensgang selbst dann, wenn sich die seinerzeitige Strafbemessung auch auf ein weiteres Vergehen erstreckt hat, in Ansehung dessen das Verfahren in der Folge nach § 57 StPO ausgeschieden wurde, nur verwehrt, über den Angeklagten eine strengere Strafe zu verhängen als im ersten Rechtsgang; setzt es diesfalls die Strafe in gleicher Höhe fest, dann hat das darnach nur zur Folge, dass bei einem späteren Schuldspruch im ausgeschiedenen Verfahren - sofern sich ein solcher nicht etwa auch auf zugleich damit abgeurteilte weitere Delikte erstreckt - die Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 31, § 40 StGB) nicht in Betracht kommt.Nach den Bestimmungen der Paragraph 293, Absatz 3,, Paragraph 293, Absatz 2, StPO ist es dem Erstgericht in einem zweiten Verfahrensgang selbst dann, wenn sich die seinerzeitige Strafbemessung auch auf ein weiteres Vergehen erstreckt hat, in Ansehung dessen das Verfahren in der Folge nach Paragraph 57, StPO ausgeschieden wurde, nur verwehrt, über den Angeklagten eine strengere Strafe zu verhängen als im ersten Rechtsgang; setzt es diesfalls die Strafe in gleicher Höhe fest, dann hat das darnach nur zur Folge, dass bei einem späteren Schuldspruch im ausgeschiedenen Verfahren - sofern sich ein solcher nicht etwa auch auf zugleich damit abgeurteilte weitere Delikte erstreckt - die Verhängung einer Zusatzstrafe (Paragraph 31,, Paragraph 40, StGB) nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • RS0091428">15 Os 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 133/89
    Veröff: SSt 60/81
  • RS0091428">15 Os 89/09s
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 89/09s
    Vgl; Beisatz: Nach § 293 Abs 3 iVm § 290 Abs 2 StPO darf das im zweiten Rechtsgang einschreitende Gericht, an das die Sache zu neuer Verhandlung verwiesen wurde (§§ 288, 292 StPO), im Falle eines zu Gunsten des Angeklagten ergangenen Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs keine strengere Strafe verhängen, als das behobene Urteil ausgesprochen hatte, falls letzteres von einem dazu legitimierten Beteiligten nicht auch zum Nachteil des Angeklagten bekämpft worden ist (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 40 ff, § 293 Rz 22). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091428

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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