RS OGH 1989/11/21 15Os133/89, 15Os89/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1989
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Norm

StGB §40
StPO §281 Abs1 Z11 Fall1
§290 Abs2 B
StPO §293 Abs3

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen der § 293 Abs 3, § 293 Abs 2 StPO ist es dem Erstgericht in einem zweiten Verfahrensgang selbst dann, wenn sich die seinerzeitige Strafbemessung auch auf ein weiteres Vergehen erstreckt hat, in Ansehung dessen das Verfahren in der Folge nach § 57 StPO ausgeschieden wurde, nur verwehrt, über den Angeklagten eine strengere Strafe zu verhängen als im ersten Rechtsgang; setzt es diesfalls die Strafe in gleicher Höhe fest, dann hat das darnach nur zur Folge, dass bei einem späteren Schuldspruch im ausgeschiedenen Verfahren - sofern sich ein solcher nicht etwa auch auf zugleich damit abgeurteilte weitere Delikte erstreckt - die Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 31, § 40 StGB) nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 133/89
    Veröff: SSt 60/81
  • 15 Os 89/09s
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 89/09s
    Vgl; Beisatz: Nach § 293 Abs 3 iVm § 290 Abs 2 StPO darf das im zweiten Rechtsgang einschreitende Gericht, an das die Sache zu neuer Verhandlung verwiesen wurde (§§ 288, 292 StPO), im Falle eines zu Gunsten des Angeklagten ergangenen Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs keine strengere Strafe verhängen, als das behobene Urteil ausgesprochen hatte, falls letzteres von einem dazu legitimierten Beteiligten nicht auch zum Nachteil des Angeklagten bekämpft worden ist (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 40 ff, § 293 Rz 22). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091428

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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