RS OGH 1989/11/23 13Os123/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1989
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Norm

KFG 1967 §37 Abs4
StGB §302

Rechtssatz

Bei der Ausstellung sogenannter "Interimsscheine" gemäß § 37 Abs 4 KFG durch einen hiefür inkompetenten Beamten handelt es sich um - wenn auch nach § 68 Abs 4 lit a und Abs 5 AVG behebbare - Verwaltungsakte, die trotz des Zuständigkeitsmangels ihre spezifische Rechtswirkung wenigstens vorläufig entfalten; dh es werden Staatsakte (im weitesten Sinn) erzeugt, die zwar vernichtbar, aber nicht eo ipso wirkungslos sind (EvBl 1971/200).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065858

Dokumentnummer

JJR_19891123_OGH0002_0130OS00123_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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