Norm
AO §79 ffRechtssatz
Nach der durch das IRÄG 1982, BGBl Nr 370, geschaffenen Rechtslage ist zu beachten, daß § 69 KO nF, demzufolge der Schuldner bei Vorliegen der Konkursvoraussetzungen zur Antragstellung binnen sechzig Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet ist, einen zeitlichen Spielraum eröffnet, den der Gemeinschuldner dazu benützen kann, die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig zu betreiben und in diesem Zusammenhang ein Vorverfahren gemäß den §§ 79 ff AO zu beantragen. Aus diesem Grund ist es dem Schuldner gestattet, während der sechzigtägigen Frist alle zur Erhaltung und Fortführung des Unternehmens notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, soweit dies mit dem Zweck der Vorbereitungsfrist vereinbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052039Dokumentnummer
JJR_19891123_OGH0002_0120OS00124_8900000_002