Norm
AO §7 Abs1Rechtssatz
Der Eintritt der Rechtswirkungen des Ausgleichs gemäß § 7 Abs 1 AO bedeutet keineswegs, daß ein Gemeinschuldner nach diesem Zeitpunkt keine Betrugshandlung mehr begehen könnte; die schon aus zeitlicher Sicht unabwägbare Behandlung einer Forderung in einem allfälligen späteren Anschlußkonkurs als Masseforderung bewirkt bloß insolvenzrechtliche Aspekte einer nachträglichen Schadensgutmachung.Der Eintritt der Rechtswirkungen des Ausgleichs gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AO bedeutet keineswegs, daß ein Gemeinschuldner nach diesem Zeitpunkt keine Betrugshandlung mehr begehen könnte; die schon aus zeitlicher Sicht unabwägbare Behandlung einer Forderung in einem allfälligen späteren Anschlußkonkurs als Masseforderung bewirkt bloß insolvenzrechtliche Aspekte einer nachträglichen Schadensgutmachung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051456Dokumentnummer
JJR_19891123_OGH0002_0120OS00124_8900000_001