RS OGH 1989/11/23 12Os124/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1989
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Norm

AO §7 Abs1
KO §46 Abs2 Z1
StGB §146 C2

Rechtssatz

Der Eintritt der Rechtswirkungen des Ausgleichs gemäß § 7 Abs 1 AO bedeutet keineswegs, daß ein Gemeinschuldner nach diesem Zeitpunkt keine Betrugshandlung mehr begehen könnte; die schon aus zeitlicher Sicht unabwägbare Behandlung einer Forderung in einem allfälligen späteren Anschlußkonkurs als Masseforderung bewirkt bloß insolvenzrechtliche Aspekte einer nachträglichen Schadensgutmachung.Der Eintritt der Rechtswirkungen des Ausgleichs gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AO bedeutet keineswegs, daß ein Gemeinschuldner nach diesem Zeitpunkt keine Betrugshandlung mehr begehen könnte; die schon aus zeitlicher Sicht unabwägbare Behandlung einer Forderung in einem allfälligen späteren Anschlußkonkurs als Masseforderung bewirkt bloß insolvenzrechtliche Aspekte einer nachträglichen Schadensgutmachung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051456

Dokumentnummer

JJR_19891123_OGH0002_0120OS00124_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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