RS OGH 1989/11/23 13Os123/89, 15Os10/92, 12Os45/96, 17Os9/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1989
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

"Überschreitung der Amtsgewalt": In der Ausdehnung (Ausweitung) der funktionellen örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Beamten mit Schädigungsvorsatz liegt der Mißbrauch seiner Befugnis (SSt 17/140, 20/81, 21/84, EvBl 1962/333, 1971/200). Nur diese mißbräuchliche Ausdehnung (Überschreitung der Zuständigkeitsgrenze) muß wissentlich geschehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 123/89
    Entscheidungstext OGH 23.11.1989 13 Os 123/89
    Veröff: SSt 60/83 = JBl 1990,597 = ZVR 1990/114 S 303
  • 15 Os 10/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 10/92
    Vgl auch; nur: "Überschreitung der Amtsgewalt": In der Ausdehnung (Ausweitung) der funktionellen örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Beamten mit Schädigungsvorsatz liegt der Mißbrauch seiner Befugnis. (T1)
    Veröff: EvBl 1992/182 S 768
  • 12 Os 45/96
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 12 Os 45/96
    Vgl auch; nur T1
  • 17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
    Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst (bloß) ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt. Er muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rechtsprechung üblicherweise mit Begriffen wie „abstrakter Aufgabenbereich“ oder „in abstracto zustehende Befugnis“ zum Ausdruck bringt. Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt. (T2)
    Beisatz: Die „dienstliche Qualifikation“ des Beamten im Sinn seiner fachlichen Ausbildung hat bei Ermittlung des Umfangs der ihm abstrakt zukommenden Befugnis nur insofern (indizielle) Bedeutung, als er (im jeweiligen Tatzeitpunkt) tatsächlich eine dieser Qualifikation entsprechende Funktion bekleidet. (T3)
    Beisatz: Hier: Dass der Beschwerdeführer in seiner - zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich ausgeübten - Funktion als Rechtspfleger in Grundbuchsachen irgendeine Befugnis hatte, das Urkundenverzeichnis zu prüfen, darin Eintragungen vorzunehmen oder einem anderen Gerichtsbediensteten (diesbezüglich) Weisungen zu erteilen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096049

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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