Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Die Vereinbarung einer ausschließlich am Umsatz des Konsummarktes bemessenen sogenannten "Umsatzmiete" ändert - bei Vorliegen der maßgeblichen Kriterien - nichts an der Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Miete. Aus dieser Vereinbarung folgt keine Betriebsführungspflicht, wohl aber die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses, wie er nach dem Zweck des vorliegenden Vertrages jeweils geschuldet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020292Dokumentnummer
JJR_19891130_OGH0002_0080OB00670_8800000_001