RS OGH 1989/11/30 8Ob670/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1989
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Norm

ABGB §1091 A1
ABGB §1100 A

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer ausschließlich am Umsatz des Konsummarktes bemessenen sogenannten "Umsatzmiete" ändert - bei Vorliegen der maßgeblichen Kriterien - nichts an der Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Miete. Aus dieser Vereinbarung folgt keine Betriebsführungspflicht, wohl aber die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses, wie er nach dem Zweck des vorliegenden Vertrages jeweils geschuldet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020292

Dokumentnummer

JJR_19891130_OGH0002_0080OB00670_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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